AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) zur zahnmedizinischen Versorgung ambulanter Patienten mit zahnärztlichen Leistungen
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DER ANBIETER (Beauftragter:)
AFFINIS Egészségügyi és Szolgáltató Kft (AFFINIS Gesundheits- und Dienstleistungs- GmbH), 9400 Sopron, Várkerület 48
Steuer Nr.: 14932146-1-08
Der Anbieter erklärt, dass er für die Erbringung der Dienstleistungen über die notwendigen fachlichen, behördlichen Genehmigungen, über die Betriebsgenehmigungen, Bedingungen, den Vertrag über die ärztliche Haftpflichtversicherung in Verbindung mit der Durchführung seiner Tätigkeiten verfügt, der sich auch auf die in seinem Interessenkreis Handelnden erstreckt.

DER BESTELLER (Auftraggeber):
Der Patient, der in dem Einzel-Dienstleistungsvertrag, im Behandlungsplan oder sonstigen Erklärungen in Zusammenhang mit der Bestellung der Leistung genannt wurde.

1. Der Geltungsbereich der Allgemeinen Vertragsbedingungen:
Der Auftraggeber beansprucht vom Beauftragten unter den in den vorliegenden AVB festgehaltenen Bedingungen ambulante zahnärztliche (gebührenpflichtige) Leistungen, die nicht der Versorgungspflicht unterliegen. Der Beauftragte bietet die einzelnen oralchirurgische und zahntechnische Leistungen in der Form von vermittelten Dienstleistungen an. Einzel- Dienstleistungsvertrag (EDV): Die Summe der in den Praxisräumen des Anbieters ausgestellten Rechtserklärungen, die zur Durchführung des gesamten, die Dienstleistungstätigkeit bedeutenden Behandlungsvorgangs notwendig sind, und die der Besteller, der Patient oder dessen gesetzlicher Vertreter auf den Formularen des Anbieters mit seiner Unterschrift versieht und vor, während oder nach den Behandlungen dem Anbieter persönlich übergibt (also Behandlungsplan, zahnärztliches Anamneseblatt, Information zum Patientenrecht, Einwilligungserklärung zur Operation, Informationsblatt vor der Operation, Informationsblatt nach der Operation, Datenschutzerklärung und alle beliebigen anderen, auch die in der Zukunft eingeführten neuen Formulare und Arzt- oder Patienteninformationen in Zusammenhang mit den Behandlungen, bzw. sonstige Formulare für Erklärungen unabhängig von deren Benennung). Anbieter behält sich ausdrücklich das Recht zur laufenden Weiterentwicklung seiner ärztlichen und Behandlungsdokumente vor.
Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Besteller kommt mit Inanspruchnahme der Leistungen (konkludentem Verhalten) auch dann mit dem Inhalt der AVB zustande, wenn der EDV aus irgendeinem Grund nicht unterschrieben wurde.

2.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Beauftragte auf Grundlage der veröffentlichen Preisliste kostenpflichtige zahnärztliche Leistungen bietet, daher stellt die in den Praxisräumen des Beauftragten ausgehängte gültige Preisliste, die auch auf seiner offiziellen Website (www.drn.hu ) zugänglich ist, ein Preisangebot dar. Der Beauftragte übergibt nur auf gesonderte Bitte ein schriftliches Preisangebot, das vertragliches Angebot ist, nachdem es dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, 30 Tage lang verbindlich. Der Beauftragte behält sich auch während der Angebotsbindung das Recht zu fachlich begründeten Änderungen vor. Die Beanspruchung ermäßigter Preise ist nur bei Besitz eines in Ungarn ausgestellten Sozialversicherungsausweises möglich.

2.2. Der Einzelvertrag kommt an dem Tag zustande, an dem der Auftraggeber vor der ersten Konsultation und der Erstellung des Behandlungsplans das Anamneseblatt unterschreibt, oder unter den in dem individuellen Preisangebot festgehaltenen Bedingungen die Behandlung beginnt, beziehungsweise wenn der Beauftragte die Bestellung des Auftraggebers mit dem gleichen Inhalt schriftlich bestätigt. Die Unterschrift des Anamneseblatts bedeutet gleichzeitig auch die Annahme der Preise in der veröffentlichten, ausgehängten Preisliste.

2.3. Nach Zustandekommen des Vertrags ist der Auftraggeber verpflichtet, die von ihm gewünschten Veränderungen schriftlich dem Beauftragten mitzuteilen, und der Beauftragte ist nur dann verpflichtet, diese durchzuführen, wenn diese fachlich begründet sind und wenn er die angegeben Veränderungen schriftlich akzeptiert hat. Sonstige, vom Vertrag abweichende Anweisungen des Auftraggebers sind auch nur dann gültig, wenn sie vom Beauftragten schriftlich bestätigt wurden.

2.4. Der Auftraggeber ist vor Beginn der Behandlungen verpflichtet, das Datenblatt in Verbindung mit der Krankenvorgeschichte (Anamnese) vollständig auszufüllen und dem Beauftragten zu übergeben. Der Auftraggeber ist vor Beginn der Behandlungen verpflichtet, dem Beauftragten folgende persönliche Daten zu übergeben: Vor- und Familienname, Wohnanschrift, Geburtsort und -datum, Name der Mutter, SV-Nummer oder Personalausweisnummer, und er ist verpflichtet, ein Dokument zum Identitätsnachweis vorzulegen. Der Auftraggeber stimmt mit Unterschrift des Anamneseblatts und/oder der vorliegenden AVB zu, dass seine Anamnese- und personengebundenen Daten gespeichert, beziehungsweise für die Behandlungen verwaltet werden. Der Beauftragte ist verpflichtet, die Daten als ärztliches Geheimnis zu schützen und die Datenverwaltungsregeln entsprechend der gültigen Rechtsregeln einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und hat keine Einwände, dass aus Sicherheitsgründen in den Praxisräumen des Anbieters Audio- und Videoaufzeichnung durchgeführt werden können, bei Bedarf darf der Beauftragte den Inhalt der Aufnahmen ausschließlich den Polizeiorganen übergeben. Anbieter sichert dem Auftraggeber das Recht zu, in den Räumlichkeiten des Anbieters persönlich und schriftlich eine Erklärung in Zusammenhang mit seinen Wünschen betreffs sonstiger oder abweichender Datenverwaltung abzugeben.

14. Der Auftraggeber gibt seine Einwilligung dazu, dass seine personenbezogenen Daten in der Datenbasis des Anbieters gespeichert werden, damit der Anbieter ihn mit seinem aktuellen Newsletter und über Neuigkeiten, Aktualitäten, bzw. über die Behandlungstermine oder deren Änderung informieren kann. Der Anbieter verpflichtet sich, die Daten des Auftraggebers nicht an Drittpersonen weiterzugeben.

3. Beginn der Behandlungen
3.1. Bei der ersten Konsultation kann zur Bestimmung des Zustands der Zähne, bzw. der Mundhöhle ein Panoramaröntgen notwendig sein. Für die Anfertigung der Röntgenaufnahme berechnet der Beauftragte die in der gültigen Preisliste festgehaltenen Preise. Wenn der Patient über eine Röntgenaufnahme verfügt, die nicht älter als 60 Tage ist, kann er um die Verwendung der mitgebrachten Aufnahme bitten.

3.2. Die erste Konsultation und die Erstellung des Behandlungsplans sind kostenlos (gratis), wenn der Auftraggeber die Behandlung ohne Unterbrechung beginnt und fortsetzt.

3.3. Bei unvollständiger oder verspäteter Datenlieferung des Auftraggebers ist der Beauftragte – je nach Wahl – berechtigt, von dem Vertrag Abstand zu nehmen bzw. den Behandlungsplan zu ändern.

4. Rechte und Pflichten der Parteien
4.1. Der Beauftragte ist in ärztlich begründeten Fällen jederzeit berechtigt, den Behandlungsplan zu andern. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Änderungen und deren Gründe zu informieren und einen neuen Behandlungsplan zu erstellen.

4.2. Der Beauftragte kann zu den Behandlungen Erfüllungshilfen (Subunternehmer, Experten) in Anspruch nehmen, und die Behandlungen können auch vermittelte Dienstleistungen rechtfertigen, besonders im Falle von zahntechnischen Arbeiten.

4.3. Während der Behandlungen hat der Auftraggeber jederzeit – auf eigene Verantwortung – das Recht, um eine Unterbrechung der Behandlungen (eine Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt) zu bitten, bzw. die Behandlung abzubrechen (aufzuhören). In dem Fall hat der Auftraggeber nur für die Behandlungen und zahntechnischen Arbeiten zu zahlen, die er bis zum Zeitpunkt der Kündigung in Anspruch genommen hat. Setzt der Auftraggeber eine angefangene Behandlung woanders fort, ist der Beauftragte nicht verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt die in dem Behandlungsplan festgelegten Behandlungen fortzusetzen.

4.4. Der Beauftragte behält sich das Recht vor, ohne Entschädigungs- oder Rückstattungspflicht die Behandlung jederzeit zu unterbrechen, wenn der gesundheitliche oder mentale Zustand des Auftraggebers die Behandlung behindert, bzw. wenn seitens des Auftraggebers überfällige Schulden gegenüber dem Beauftragten bestehen.

4.5. Der Beauftragte behält sich das Recht vor, den vorher abgemachten Termin oder die Person des behandelnden Arztes zu ändern. In den Fällen ist der Beauftragte verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich von den Änderungen zu unterrichten.

4.6. Der Beauftragte kann jederzeit ohne den Auftraggeber zu informieren seine Leistungen ändern, wenn dies auf Grund der geltenden Sicherheits- oder anderen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist, beziehungsweise wenn die Änderungen die Natur oder Qualität der Leistungen nicht wesentlich beeinflussen.

4.7. Bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen sind die Parteien zur Zusammenarbeit verpflichtet. Im Zug der Erfüllung dieser Pflicht unterrichtet die Klient den Anbieter der medizinischen Leistungen beziehungsweise seinen behandelnden Arzt über alle die Umstände, Fakten (diesbezüglich besonders über alle früheren Erkrankungen, Heilbehandlungen, Einnahme von Medikamenten oder Heilmitteln, gesundheitsschädigende Risikofaktoren), die zur Bestimmung der Erkrankung, zur Erstellung des entsprechenden Behandlungsplans und zur Durchführung der Eingriffe notwendig sind. Die Informationspflicht des Klienten erstreckt sich in Zusammenhang mit seinen eigenen Erkrankungen auf alle solche Fakten, Umstände (besonders in Hinsicht auf ansteckende Erkrankungen, Zustände, die die Ausübung einer Tätigkeit ausschließen), die das Leben, die körperliche Sicherheit Anderer gefährden können. Kommt der Klient der oben genannten Informationspflicht nicht oder nur teilweise nach, übernimmt der Anbieter der medizinischen Leistungen für die sich daraus ergebenden Folgen weder fachliche, noch materielle Verantwortung.

5. Auftragspreis, Zahlungsbedingungen

5.1. Als Gegenwert der Behandlungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten den Auftragspreis zu zahlen, der entsprechend der gültigen Preisliste kalkuliert oder in dem individuellen Preisangebot festgehalten wurde. Über den von den Parteien durch Unterschrift des vorliegenden Vertrags gegenseitig vereinbarten Preis hinaus ist der Beauftragte berechtigt, Mehrkosten anzurechnen, die durch die in der Rückbestätigung beschriebenen abweichenden Materialien und Technologien oder sonstige Sonderansprüche des Auftraggebers entstanden sind.

5.2. Der Auftragspreis ist sofort nach den Behandlungen in Bargeld fällig. Bei zahntechnischen Arbeiten hat der Auftraggeber bei Beginn der bestellten Arbeit fünfzig (50) Prozent des Gesamtpreises als Vorschuss zu entrichten. Die restlichen 50 Prozent sind sofort bei Übergabe der fertigen Arbeit (zahntechnische Arbeit) fällig.

5.3. Der Beauftragte ermöglicht die Banküberweisung, beziehungsweise Kreditkarten und Schecks werden nicht angenommen. Will der Auftraggeber die Behandlungen mit Finanzierung durch eine Versicherung oder Krankenkasse in Anspruch nehmen, ist er verpflichtet dies vor Beginn der Behandlungen an der Rezeption mitzuteilen.

5.4. Wenn der Auftraggeber nach der Behandlung aus irgendeinem Grund die Zahlung versäumt, ist er verpflichtet, eine Erklärung über die Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Der Auftraggeber kann seine Schulden innerhalb von 14 Tagen nach der Behandlung beitragsfrei regeln. Nach Verstreichen der 14 Tage Nachfrist kann der Beauftragte seine fälligen Forderungen mit rechtlichen Mitteln durchsetzen, und er belastet mit den dadurch entstehenden Nebenkosten den Auftraggeber.

6. Garantie (Gewähr)

6.1. Beauftragter gewährt in Verbindung mit seinem dem Auftraggeber gegebenen Leistungen für die zahntechnischen Arbeiten (Kronen, Brücken, Prothesen) 5 Jahre, für Füllungen und kleinere restaurative Arbeiten 1 Jahr, für das Material der Implantate 10 Jahre Garantie. Die Garantie (Gewährung) erstreckt sich nicht auf provisorische Lösungen, auf spätere Wurzelbehandlungen von Zähnen die mit einer Krone/Brücke versehen sind, auf natürliche Reaktionen des Organismus des Patienten, auf nicht bestimmungsgerechten Gebrauch oder auf nicht vorauszusehende Folgen infolge unzureichender Oralhygiene.

6.2. Der Beauftragte wird von der Garantiepflicht befreit, wenn:
– der Patient nicht wenigstens einmal jährlich zur Kontrolluntersuchung erscheint
– der Patient die Oralhygiene vernachlässigt
– der Patient die Anweisungen des Zahnarztes nicht befolgt (beispielsweise nachts nicht die Prothese mit Gaumenplatte trägt)
– der Patient nach der Behandlung zahnärztliche Behandlungen oder zahntechnische Arbeiten von einem anderen Anbieter in Anspruch nimmt
– der Patient den herausnehmbaren Zahnersatz, sowohl die Teilprothese, als auch die Vollprothese nicht entsprechend pflegt
– sich das Zahnfleisch zurückzieht oder der Knochen abgebaut wird
– der Patient raucht
– der Patient innerhalb kurzer Zeit einen großen Gewichtsverlust oder eine extreme Gewichtszunahme erleidet

6.3. Im Falle von durch die Garantie abgedeckten Schäden und Kosten bei zahntechnischen Fehlern ist der Beauftragte verpflichtet - wenn die Garantiebedingungen erfüllt sind – alle zahnärztlichen und zahntechnischen Kosten in Verbindung mit einer Reparatur/Austausch zu decken. Der Ort der Reparatur/Austausch ist die aktuelle Praxis des Beauftragten. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die Deckung von Kosten für die Inanspruchnahme anderer Zahnkliniken oder auf die Reisekosten.

7. Reklamation

7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine eventuellen qualitativen Beanstandungen innerhalb der Garantiezeit, nachdem er sie wahrgenommen hat, dem Beauftragten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bitte informieren Sie direkt Ihren behandelnden Arzt unter der Telefonnummer +36-99505208 oder senden Sie eine Email an die Adresse drn@drn.hu.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Überprüfung seiner Beschwerde zu einer Kontrolluntersuchung zu erscheinen, die beanstandete zahnärztliche Arbeit dem Beauftragten zur Verfügung zu stellen und alle Informationen und Angaben zu geben, die mit der Reklamation zusammenhängen. Die Parteien nehmen über die Untersuchung ein Protokoll auf. Ist die qualitative Beanstandung des Auftraggebers begründet, ist der Beauftragte verpflichtet, innerhalb von 4 Arbeitstagen nach der Untersuchung der beanstandeten Arbeit eine Erklärung abzugeben, ob er innerhalb weiterer 14 Arbeitstage den vom Auftraggeber rechtmäßig zur Geltung gebrachten Reparatur-, Ersatzansprüchen Genüge tun kann.

7.3. Wenn der Beauftragte aus den in den Punkten 6.1.-6.2. aufgeführten Gründen von seiner Garantiepflicht befreit ist, oder wegen dem Verlust /aus anderen Gründen (z.B.: verspätete Reklamation) der beanstandeten zahnärztlichen Arbeit die Beanstandung nicht überprüft werden kann, weist der Beauftragte die Reklamation zurück.

7.4. Sonstiges und Schlussbestimmungen: Die Parteien legen zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, die ausschließliche Zuständigkeit des ungarischen, örtlich zuständigen Gerichts fest. Bezüglich der in den vorliegenden AVB und im Einzelvertrag nicht geregelten Fragen ist das ungarische Recht, insbesondere das Gesetz CLIV. des Jahres 1997 über das Gesundheitswesen, das Gesetz LXXXIV des Jahres 2003 über einzelne Aspekte der Durchführung medizinischer Tätigkeiten, das Gesetz XLVII des Jahres 1997 über die Verwaltung und den Schutz medizinischer und verbundener personenbezogenen Daten, die Regierungsverordnung 96/2003. (VII. 15.) über die allgemeinen Bedingungen der Ausübung medizinischer Leistungen und Betriebsgenehmigungsverfahren, die Verordnung des Ministeriums für Gesundheits-, Sozial- und Familienwesen 60/2003. (X.20.) über die Minimalanforderungen zum Anbieten medizinischer Dienstleistungen, das Bürgerliche Gesetzbuch sowie sonstige Rechtsregeln im Gesundheitswesen und in der Sozialversicherung, fachliche Richtlinien und die Regeln des gültigen fachlichen Protokolls des Medizinischen Anbieters richtungweisend.

7.5 Der Auftraggeber erkennt mit seiner Unterschrift des Anamneseformulars oder des Preisangebotes an, dass ihm die Verfügungen der vorliegenden AVB bekannt sind.

In Vertretung der Affinis GmbH: Dr. Attila Németh Geschäftsführer

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind seit dem 1. Januar 2010 gültig und bleiben bis zu ihrem Rückruf in Kraft.